Was bedeutet biologische Vielfalt?

Warum ein Gesetz für das ökologische Gleichgewicht?

Die biologische Vielfalt beinhaltet die Vielfalt der Ökosysteme. Das bedeutet den Erhalt von Lebensgemeinschaften, Lebensräumen und Landschaften, zugleich aber auch die Vielfalt der biologischen Arten innerhalb eines Lebensraumes, das Zusammenleben von Flora und Fauna sowie die genetische Vielfalt innerhalb einer Art.

Warum ist der Erhalt der biologischen Vielfalt notwendig?

Eine höhere biologische Vielfalt ermöglicht eine bessere Anpassungsfähigkeit an sich veränderte Umweltbedingungen. Veränderungen wie das Abholzen eines Waldes, um dieses Gebiet landwirtschaftlich zu nutzen und Klimaveränderungen, belasten Ökosysteme nachhaltig.
Die biologische Vielfalt ist besonders dann bedroht, wenn sich in einem Gebiet Pflanzen und Tieren ansiedeln, die vorher dort nicht heimisch waren. Hier spricht man von Florenverfälschung.

Iris

Iris, fühlt sich in der Nähe von Bachläufen im Halbschatten sehr wohl.

Durch eine Florenverfälschung kann es zu genetischen Veränderungen durch Einkreuzungen kommen: Die Pflanze, die zuvor heimisch und gebietseigen und immer optimal an den Standort angepasst war, ist genetisch verändert und deshalb nicht mehr so robust. Sie kann ihrem ökologischen Auftrag nur noch bedingt nachkommen. Im schlimmsten Fall kommt es zum Aussterben ganzer Lebensgemeinschaften.

Um das gesamte System, die biologische Vielfalt, bereits im Vorfeld zu stabilisieren, hat der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen. Es soll verhindern, dass sich Artbestände in einem Gebiet durch  Einbürgerung oder Einschleppung einer oder mehrerer fremder Pflanzenarten nachhaltig verändern und das ökologische System stören.

Der Gesetzgeber fordert: Keine gebietsfremden Arten in die Natur einbringen.

Grundlage hierfür ist der § 40 Absatz 4 im BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz).
Damit müssen das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie das Aussiedeln wilder und nicht wilder Tiere von Behörden genehmigt werden. Künstlich vermehrte Pflanzen gelten nicht als gebietsfremd, wenn Sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben.

Gesetzliche Übergangsregelung bis zum  1. März 2020

Um das Gesetz umsetzen zu können, ist eine Übergangsregelung notwendig. Denn das erforderliche Pflanzenmaterial muss nachvollziehbar bis zum 1. März 2020 vorhanden sein.

Frühlingswald

Frühlingswald

Für Auftraggeber wie Städte und Gemeinden bedeutet das, dass Sie bei großen Projekten lange vor  Beginn planen müssen. Gegebenenfalls ist es notwendig, an eine vorherige Aufzucht zu denken.  Wenn sich hierzulande keine Baumschule findet, die dem gewünschten Auftragsvolumen nachkommen kann, besteht die Möglichkeit, die Ausschreibung europaweit auszudehnen.
Baumschulen aus EU-Ländern könne hiesiges Saatgut erwerben und die Pflanzen in ihrem Land aufziehen. Oder sie erwerben in Deutschland Land, um die gebietseigenen Pflanzen aufzuziehen.

In der Übergangszeit bis einschließlich 1. März 2020 ist das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut aus einem anderen Vorkommensgebiet nicht genehmigungspflichtig. Nach dem 1. März 2020 gilt die neu gestaltete Genehmigungspflicht uneingeschränkt. Generell nicht genehmigungspflichtig ist der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft

Quellenangaben:
Erzeugergemeinschaft gebietsheimischer Gehölze Baden-Württemberg e.V
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)